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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 63aaufgehoben
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 648/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004 § 63a↗RIS↗
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
§ 63a.
Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1977
Schlagworte
Krankenversicherung