Änderungen zwischen den Fassungen
§ 784neu
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023
§ 784.
§ 342 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2023 tritt mit 1. August 2023 in Kraft und ist auf Auswahlverfahren anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.