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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 79bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Tabelle; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 142/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012 § 79b↗RIS↗
in Kraft ab 25.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 47/2025 § 79b↗RIS↗
Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht Nachhaltigkeitsmechanismus
§ 79b.
Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 die jährliche Abweichung der Aufwendungen der Untergliederung (UG) 22 vom Zielpfad (Abs. 2) bis spätestens 31. August des jeweiligen Folgejahres festzustellen. Die Feststellung erfolgt durch Abzug des Wertes des Zielpfades für das jeweilige Jahr von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für das jeweilige Jahr, wobei ein Rechenergebnis kleiner Null eine Einhaltung des Zielpfades im jeweiligen Jahr bedeutet. Eine Überschreitung des Zielpfades im jeweiligen Jahr um mehr als 0,5% ist durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesondert auszuweisen. Neben der Feststellung der Abweichung für das jeweilige Jahr hat auch eine Feststellung der gesamthaften Abweichung zu erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Über die Ergebnisse der Feststellung ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zur nachhaltigen Absicherung des Pensionssystems zuzuleiten.
1. (2) das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen; Der Zielpfad erstreckt sich über den Zeitraum von 2026 bis 2030. Die Zielwerte der einzelnen Jahre entsprechen den Aufwendungen der UG 22 in den Bundesfinanzrahmengesetzen für 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2025. Unter Ansetzung eines Prognosewertes für 2030 lautet der Zielpfad daher:
2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
Jahr
2026
2027
2028
2029
2030
Zielpfad UG 22 in Mio. €
20.292,829
21.112,492
22.160,485
23.378,036
24.814,163
( 3.) die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG. Ergibt die für den Zeitraum 2026 bis 2030 nach Abs. 1 festgestellte Summe der gesamthaften Abweichung eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als 0,5% des kumulierten Zielpfades nach Abs. 2, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen und kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen (Nachhaltigkeitsmechanismus) vorzusehen. Jedenfalls ist eine Fortsetzung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen spätestens Ende 2031 festzulegen. Die Festlegung hat rückwirkend ab 1. Jänner 2031 zu erfolgen und das aktuelle von der Alterssicherungskommission beschlossene Mittelfristgutachten entsprechend zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat entsprechend den Vorgaben in Abs. 1 zu erfolgen.
Anmerkung
(4) Die Festlegung der kostendämpfenden Änderungen nach Abs. 3 hat im finanziellen Ausmaß der festgestellten Abweichungen nach Abs. 1 zu erfolgen und die festgestellten Abweichungen zu kompensieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
Schlagworte
Teilversicherungsbericht, Ersatzzeitenbericht