Änderungen zwischen den Fassungen
§ 83neu
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
§ 83.
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.