Änderungen zwischen den Fassungen
§ 84cgeändert
Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 84c.
Der Hauptverband Dachverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.