Änderungen zwischen den Fassungen
§ 89ageändert
Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a.
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes nach dem Wehrgesetz 2001 – ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
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