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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 96neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 590/1983 § 96↗RIS↗
Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 96.
Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Schlagworte
Rentenanspruch