Änderungen zwischen den Fassungen
§ 367geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil
§ 367.
(1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Opfer gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung Ein sichergestellter oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt beschlagnahmter Gegenstand oder gegeben wurde, so ordnet das Gericht an, daß sie Vermögenswert des Opfers ist nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles Urteils an das Opfer zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
(2) Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
1. der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
2. weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen. es liegen sonstige Umstände (§ 368) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.