Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 410baufgehoben
in Kraft 01.03.1988 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996 § 410b↗RIS↗
§ 410b.
(1) Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind.
(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987