Änderungen zwischen den Fassungen
§ 444aaufgehoben
§ 444a.
Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung.
Anmerkung
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