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Fassungsvergleich zu VKrG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) 1
§ 13neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 13↗RIS↗
Personalisierte Angebote auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung
§ 13.
Kreditgeber und Kreditvermittler haben den Verbraucher klar und verständlich zu informieren, wenn sie ihm ein Angebot unterbreiten, das auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.