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Fassungsvergleich zu VKrG 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) 1
§ 40neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 40↗RIS↗
Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub
§ 40.
(1) Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.
(2) Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach § 10 oder § 11 und im Kreditvertrag (§ 20 Abs. 2) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 auf der ersten Seite des Formulars nach Anhang I oder Anhang II darzustellen sind.