Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2 § 8geändertAbs 1
Behörden
§ 8.
(1) Für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und für die Anordnung eines Preisstopps ist hinsichtlich von Strom und Gas sowie für Maßnahmen bei Diesel und Euro-Super ist jeweils unter Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften die Bundesregierung zuständig. Hinsichtlich der Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig, im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über.
… 8 unveränderte Absätze
(3) Die Preisbestimmung und die Anordnung eines Preisstopps für
1. Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, für Zucker, Geflügel und Eier sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen, haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird oder bei denen zweckgebundene Einnahmen des Bundes eingehoben werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erfolgen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund dieses Bundesgesetzes bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei im Abs. 4 genannten Maßnahmen, soweit diese sich auf gemäß § 2 bestimmte Preise oder auf einen Preisstopp beziehen, mitzuwirken.
Schlagworte
Art. 2 § 5aaaufgehoben
§ 5aa.
(1) Sind die Preise bei Diesel und/oder Euro-Super in einem ungewöhnlichen Ausmaß angestiegen und hat dies zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen bzw. einer Krise geführt, so kann die Bundesregierung, soweit der festgestellte Missstand durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, mit Verordnung unter Beachtung einschlägiger bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften und nach Anhörung der Unternehmen der Treibstoffbranche, sowie der Bundeswettbewerbsbehörde und fachkundigen Forschungsinstituten volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margen oder deren Reduktion bestimmen, die die Versorgungssicherheit nicht gefährden dürfen. Von einer volkswirtschaftlichen Verwerfung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Oil Bulletin der Europäischen Kommission jeweilig eingemeldeten Netto-Preise im Vergleich zu den Preisen zwei Monate vorher um mehr als 30 Prozent gestiegen sind.
(2) Eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Marge nach Abs. 1 hat sich an den Vorgaben des § 6 Abs. 1 zu orientieren. Die Begrenzung der Margen darf die Versorgungssicherheit und den Wirtschaftsstandort nicht gefährden. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Margenbegrenzung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Der jeweilig maximale Zeitraum für eine Margenbegrenzung ist ein Monat. Eine Evaluierung über die Auswirkungen ist laufend durchzuführen. Nach Ablauf des Gesetzes wird seitens der Bundesregierung ein entsprechender Bericht über die Auswirkungen der Margenbegrenzung dem Nationalrat zugeleitet.
(3) Die Kontrolle der Margenbegrenzung erfolgt durch die E-Control. Sie kann entsprechende Auskünfte bei den betroffenen Unternehmen verlangen. § 16 gilt sinngemäß. In der Verordnung gem. Abs. 1 können auch Bestimmungen über Art und Weise von einzumeldenden Informationen erfolgen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 3 erforderlich ist, kann die E-Control die nach § 1a Bundesgesetz über die Transparenz von Preisen für Erdöl, Mineralölerzeugnisse, Gas, Strom und Arzneimittel sowie der Preisauszeichnungsvorschriften (Preistransparenzgesetz), BGBl. Nr. 761/1992 sowie der darauf basierenden Verordnungen einzumeldenden Daten verwenden. Die E-Control kann den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von für den Regelungsbereich des § 5aa relevanten Auskünften und um die Bereitstellung von bereits verfügbaren Daten ersuchen.
(4) Im Fall der Gefährdung der Versorgungssicherheit muss die Verordnung umgehend durch die Bundesregierung aufgehoben werden. Eine Gefährdung der Versorgungssicherheit wird vermutet, wenn in mindestens zwei Bezirken jeweils mehr als zwei Tankstellen nicht nur kurzzeitig nicht ausreichend Treibstoff jeweils im Vergleich zu den durchschnittlichen Tagesmengen an Treibstoff des Vormonats zur Verfügung haben.