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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 12aneu
tritt in Kraft am 30.04.2027 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 12a↗RIS↗
UN-DRR-Schadensdatenbank
§ 12a.
(1) Die GSA hat eine zentrale United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank zu führen. Die Schadensdatenbank dient der österreichweit einheitlichen Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Daten über Naturereignisse, deren Schäden und Folgen. Sie dient insbesondere der Katastrophenvorsorge, der Katastrophenrisikobewertung, der Risikomanagementplanung, der Evaluierung von Präventionsmaßnahmen, der wissenschaftlichen Forschung sowie der Erfüllung internationaler und unionsrechtlicher Berichtspflichten.
(2) In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen ausschließlich Daten ohne Personenbezug verarbeitet werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(3) In der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank dürfen folgende nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Angaben über Naturereignisse, insbesondere über deren Art, Zeitpunkt, Dauer, Intensität, räumliche Ausdehnung, Klassifikation, Ursachen und Auswirkungen;
2. Angaben über Sach-, Infrastruktur-, Umwelt- und Vermögensschäden, insbesondere Schäden an Gebäuden, Verkehrswegen, Energie-, Wasser-, Kommunikations- und sonstiger kritischer Infrastruktur, Schutzbauten, land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie öffentlichen Einrichtungen;
3. in ausreichend aggregierter Form Angaben über die Auswirkungen von Naturereignissen auf Personen, insbesondere über die Anzahl von Todesfällen, Verletzten, Evakuierten, untergebrachten oder sonst betroffenen Personen, soweit ein Personenbezug ausgeschlossen ist;
4. Angaben über Unterbrechungen oder Einschränkungen von Versorgungsleistungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich von Energie, Wasser, Verkehr, Kommunikation und Gesundheit;
5. Angaben über Präventions-, Schutz-, Bewältigungs-, Wiederherstellungs- und Anpassungsmaßnahmen, insbesondere über deren Art, Umfang, Kosten, Wirkungen und räumlichen Bezug;
6. meteorologische, klimatologische, geologische, geophysikalische, hydrologische und sonstige fachlich einschlägige Daten, soweit diese für die Einordnung, Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Z 1 bis 5 erforderlich sind.
(4) Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts haben der GSA die bei ihnen bereits vorhandenen Daten gemäß Abs. 3 bereitzustellen, soweit
1. die Daten für die Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich sind,
2. die Daten der GSA nicht bereits digital zugänglich sind,
3. der Bereitstellung keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen und
4. die Bereitstellung keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursacht.
§ 12 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Andere Stellen können der GSA Daten gemäß Abs. 3 freiwillig bereitstellen. Die GSA kann mit diesen Stellen Vereinbarungen über die Teilnahme an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank abschließen. Die Vereinbarungen können insbesondere nähere Regelungen über die Art und Weise der Datenbereitstellung, die Verwendung bestehender Datenquellen und technischer Schnittstellen, die Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten sowie den Zugang zu den aus der Schadensdatenbank gewonnenen Auswertungen und Datenprodukten enthalten. Die Vereinbarungen dürfen keine Verpflichtung zur erstmaligen Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten begründen und keine nicht gedeckten finanziellen Belastungen für die teilnehmenden Stellen vorsehen.
(6) Werden der GSA entgegen Abs. 2 personenbezogene Daten übermittelt, hat sie diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen, zu löschen. Bis zur Löschung dürfen diese Daten ausschließlich zur Feststellung des Personenbezugs, zur Sicherung der Daten sowie zur Durchführung der Löschung verarbeitet werden. Die übermittelnde Stelle ist, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, über die Löschung zu informieren.
(7) Die GSA hat bei der Führung der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Sie hat insbesondere
1. sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
2. Datenquellen, Datenqualität, Datenaktualität und Einschränkungen der Aussagekraft nachvollziehbar zu dokumentieren;
3. Mehrfachmeldungen und parallele Datenhaltungen durch Nutzung bestehender Datenquellen und Schnittstellen möglichst zu vermeiden;
4. bei der Bereitstellung von Daten und Auswertungen gesetzliche Geheimhaltungsinteressen, insbesondere den Schutz kritischer Infrastruktur und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu wahren und
5. den datenbereitstellenden Stellen auf Verlangen die sie betreffenden Daten sowie daraus erzeugte aggregierte Auswertungen und Datenprodukte, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Infrastrukturschaden, Umweltschaden, Wiederherstellungsmaßnahme