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§ 13neu
Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§ 13.
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse gemäß Abs. 2 an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten, Terrorismusfinanzierung oder der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen anhand von Unterlagen, Informationen und Daten nachweist, kann Einsicht in das Register nehmen. Der Rechtsträger darf von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden natürlichen und juristischen Personen (Berechtigte) vor:
1. Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
2. Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen;
3. natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen;
4. Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in § 14 Abs. 5 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen;
5. Behörden aus Drittländern, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in § 14 Abs. 5 genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen;
6. die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Art. 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind;
7. von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln;
8. Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und den Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität und des Fonds;
9. Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten;
10. Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in § 14 Abs. 5 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in § 14 Abs. 5 genannten Angaben benötigen;
11. Verpflichtete aus anderen Mitgliedstaaten, die in anderen Mitgliedstaaten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf einen Rechtsträger auf die in § 14 Abs. 5 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in anderen Mitgliedstaaten zu erfüllen;
12. Behörden aus anderen Mitgliedstaaten, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind und keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in § 14 Abs. 5 genannten Angaben in Bezug auf einen Rechtsträger benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anderer Mitgliedstaaten wahrzunehmen;
Die in den in Z 1 bis 3 und 10 genannten Berechtigten können zusätzlich für den Zweck der Verhinderung der Umgehung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen Einsicht in das Register nehmen. Zusätzlich zu den in Z 1 bis 12 angeführten Kategorien kann Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung andere Berechtigte festlegen, die fallweise Einsicht in das Register nehmen können, wenn diese ein berechtigtes Interesse entsprechend Abs. 1 haben.
(3) Natürliche Personen, die Einsicht in das Register gemäß Abs. 1 nehmen wollen, haben ihre Identität mittels elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen. Abweichend davon können folgende Personen ihre Identität in anderer geeigneter Form nachweisen:
1. Staatsbürger von Staaten, welche den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;
2. Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 10 Abs. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1640 haben, sofern diese ihren Sitz in Staaten haben, die den Nachweis gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nicht umgesetzt haben;
3. in begründeten Ausnahmefällen Personen, die nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.
(4) Natürliche Personen können bei der Stellung eines Antrags eine Bevollmächtigung durch eine berechtigte juristische Person oder Organisation gemäß Abs. 2 angeben. Dazu haben Sie den Namen, die Stammzahl und den Sitz der juristischen Person oder Organisation anzugeben. Wenn die Bevollmächtigung wegfällt, ist dies der Registerbörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Für jede natürliche Person, die ihre Identität gemäß Abs. 3 nachgewiesen hat, ist von der Registerbehörde ein Benutzerkonto anzulegen. Ein Benutzerkonto ist fünf Jahre nach dem letzten Login zu löschen.
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