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Fassungsvergleich zu WiEReG 2027××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 (WiEReG 2027) 1
§ 19neu
tritt in Kraft am 10.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 94/2026 § 19↗RIS↗
Nachschau
§ 19.
(1) Die Registerbehörde ist befugt, Nachschau in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, durchzuführen, um die in § 18 Abs. 5 genannten Sachverhalte zu ermitteln und zu überprüfen, ob die im Register gespeicherten Daten angemessen, zutreffend und aktuell sind.
(2) Zur Durchführung der Nachschau gemäß Abs. 1 hat die Registerbehörde einen Nachschauauftrag zu erlassen und kann die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) beauftragen. Die Registerbehörde ist berechtigt, bei einer Nachschau anwesend zu sein.
(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind zur Ausübung der Nachschau berechtigt, Betriebsstätten oder eingetragene Niederlassungen von Rechtsträgern, Trustees von Express Trusts und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die in Abs. 2 genannten Organe sind ermächtigt, diese Betretung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist anzudrohen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte desjenigen, bei dem die Nachschau vorgenommen wird (Betroffener), sind so weit wie möglich zu wahren. Bei der Durchführung der Nachschau sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(4) Die anwesenden Personen haben den in Abs. 2 genannten Organen umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen zu ermöglichen, Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren und die in § 18 Abs. 5 angeführten Dokumente und Unterlagen vorzulegen sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
(5) Wird der Betroffene am Ort der Nachschau angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag (Abs. 2) vor der Durchführung der Nachschau zu übergeben. Wird der Betroffene bei der Nachschau nicht angetroffen, ist ihm der Nachschauauftrag nach der Durchführung der Nachschau unverzüglich zuzustellen. Die in Abs. 2 genannten Organe haben über die Nachschau eine Niederschrift aufzunehmen. Der Betroffene hat das Recht, bei der Nachschau anwesend zu sein.
(6) Handelt es sich beim Betroffenen um einen Trustee oder eine Person, die eine entsprechende Position innehat, der oder die gleichzeitig ein Verpflichteter im Sinne von Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624 ist, sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:
1. Bei natürlichen Personen bedarf die Nachschau, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen gerichtlichen Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag der Registerbehörde binnen fünf Tagen durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer solchen Nachschau.
2. Alle Verfahrensgarantien, die zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.
(7) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Finanzstrafbehörden, insbesondere jene nach § 93 FinStrG, bleiben unberührt.
Schlagworte
Befehlsgewalt, Eigentumsrecht