Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
Außerkrafttreten
§ 27.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, außer Kraft.
(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.