Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30geändertÜberschrift, Text
6. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30.
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 5 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
1. schriftliche Prüfungen,
2. mündliche Prüfungen.