Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36aufgehoben
Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
§ 36.
(1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte,
1. die bis zum 31. Dezember 2025 gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Grundlage des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, vom ORF-Beitrag befreit sind,
2. die ab dem 1. Jänner 2026 gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie Z 7 bis 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 befreit sind.
(3) Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.
(4) Zur Berechnung des gestützten Preises sind folgende Werte heranzuziehen:
1. Das Verbrauchskontingent beträgt 2 900 kWh pro Jahr.
2. Der untere Referenzwert beträgt 6 ct/kWh, der ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen ist.
3. Der obere Referenzwert ermittelt sich als mengengewichteter Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Abrechnungspreise für den nächsten darauffolgenden Quartalsfuture für Grundlast- und Spitzenlastenergie in einem Verhältnis von 80 % (Baseload Quarter Future) zu 20 % (Peakload Quarter Future). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, oder sollte die Regulierungsbehörde feststellen, dass den Notierungen nicht ausreichend Liquidität zugrunde liegt, so hat sie vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen. Der obere Referenzwert ist von der Regulierungsbehörde am Ende eines jeden Quartals zu berechnen und zu veröffentlichen.
(5) Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(6) Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß § 40 Abs. 1 ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß § 38 Abs. 3 abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.
(7) Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORF-Beitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, Einsicht zu nehmen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, mit Verordnung einen Pauschalbetrag festlegen. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(9) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(10) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des § 42 Abs. 5 anzupassen.
Schlagworte
§ 37aufgehoben
Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH
§ 37.
(1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß § 36 Abs. 3 in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß § 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORF-Beitrags Service GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORF-Beitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig, wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die ORF-Beitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu gewährenden Pauschalbeträgen gemäß § 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu bestätigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORF-Beitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zulässig.
(3) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der positiv erledigten Fälle,
2. die Anzahl der negativ erledigten Fälle,
3. die Anzahl der Verlängerungen,
4. die Anzahl der bearbeiteten Fälle.
Die in Z 1 bis Z 4 genannten Daten sind nach Kategorie der Anspruchsberechtigten gemäß § 36 Abs. 2 sowie Bundesland und Versorgungsgebiet aufzuschlüsseln und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
§ 38aufgehoben
Besondere Bestimmungen für Lieferverträge mit gestütztem Preis
§ 38.
(1) Der gestützte Preis und der Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8 sind vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Liefervertrag ab dem der Übermittlung der Information gemäß § 37 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu berücksichtigen und gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(2) Wird der gestützte Preis in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist er im Wege der Verrechnung durch den Lieferanten rückabzuwickeln.
(3) Die bundesweit durch den gestützten Preis entstehenden Kosten sind bis zu einem Betrag von 60 Mio. Euro jährlich von allen Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden im Inland beliefern, nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels in Abs. 4 gemeinschaftlich aufzubringen. Der genannte Betrag ist ab 1. Jänner 2027 jährlich mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Die Kosten ergeben sich aus
1. den Werten gemäß § 36 Abs. 4 Z 1, 2 und 3,
2. dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 7,
3. sofern er festgelegt wird, dem Pauschalbetrag gemäß § 36 Abs. 8
4. der pauschalen Abgeltung gemäß Abs. 5 sowie
5. dem angemessenen Entgelt für die Abwicklungsstelle gemäß § 39 Abs. 2 Z 4.
(4) Die Lieferanten haben sich an den durch den gestützten Preis entstehenden Kosten im Ausmaß ihres Anteils an der im letzten Kalenderjahr im Inland an Haushaltskundinnen und Haushaltkunden abgegebenen Gesamtstrommenge zu beteiligen.
(5) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Lieferanten eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 35 Euro pro beliefertem begünstigten Haushalt und Jahr. Der Pauschalbetrag kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus angepasst werden.
(6) Eine über Abs. 4 und 5 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig. Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Haushaltskundinnen oder Haushaltskunden berechtigt den Bund, sofern Bundesmittel bereitgestellt wurden, zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 39aufgehoben
Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 39.
(1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durchzuführen;
2. Detailregelungen zu den Einfluss-, Einsichts- und Aufsichtsrechten des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
4. ein angemessenes Entgelt, wobei dieses unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes festzusetzen ist;
5. die Vertragsauflösungsgründe;
6. den Gerichtsstand.
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
Schlagworte
§ 40aufgehoben
Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 40.
(1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere:
1. die Prüfung der von den Lieferanten übermittelten Daten bezüglich der bei ihnen für den gestützten Preis angefallenen Kosten, der Verbrauchskontingente der Begünstigten sowie der im Inland je Kalenderjahr abgegebenen Strommenge;
2. den Abgleich der gemäß Z 1 gemeldeten Verbrauchskontingente mit den einmal jährlich von den Netzbetreibern übermittelten Daten;
3. die Berechnung der insgesamt für den gestützten Preis anfallenden Kosten, die anteilige Zuordnung der Kosten an die Lieferanten gemäß dem Verteilungsschlüssel gemäß § 38 Abs. 4 sowie die Ermittlung von Abweichungen zwischen dem jeweils aufzubringenden Kostenanteil und den tatsächlich anfallenden Kosten;
4. die Verrechnung allfälliger Differenzbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung gemäß Z 3 ergeben haben;
5. die in Rechnungsstellung an den Bund, sofern gemäß § 38 Abs. 3 Bundesmittel bereitzustellen sind.
Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie dem Bundesminister für Finanzen quartalsweise sowie unverzüglich bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 eine Schätzung des jährlichen Finanzierungsbedarfes für den gestützten Preis für begünstigte Haushalte vorzulegen, die auf Grundlage der vorliegenden Daten sowie für die Beurteilung dieser Aufgabe allfällig ergänzend einzuholender Daten zu erstellen ist.
(2) Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORF-Beitrags Service GmbH und der Bundesminister für Inneres sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen.
(4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und es sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(5) Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.