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Norm
Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
Fassungen
§ 3 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
BGBl
§ 3 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
Judikatur
§ 3 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
§ 3 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
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Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 20.06.1873 · idF
RGBl. Nr. 62/1873
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.