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Fassungsvergleich zu Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers 1
§ 14neu
in Kraft ab 19.12.1915 · idF RGBl. Nr. 372/1915 § 14↗RIS↗
§ 14.
Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Die Vorschrift des § 13 ist anzuwenden.
War gegen das verkündete Urteil bloß eine Berufung zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so darf in dem erneuerten Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden wie im verkündeten Urteile, sofern die in diesem Urteil ausgesprochene Strafe mit Sicherheit festgestellt werden kann.
Schlagworte
reformatio in peius