Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EisBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) 1
§ 23aneu
in Kraft ab 13.03.1993 · idF BGBl. Nr. 183/1993 § 23a↗RIS↗
§ 23a.
(1) Bei der Umstellung des Eisenbahnbuchs nach dem Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 44 Abs. 2 bis 4 EAG und des § 3 Abs. 2 Eisenbahneinlagen gegebenenfalls in mehrere bücherliche Einheiten zu teilen.
(2) Im Falle einer Teilung nach Abs. 1 ist in der Aufschrift der Grundeinlage anzugeben, in welcher Einlage die Bahn vor der Umstellung eingetragen war.