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Fassungsvergleich zu Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen 1
§ 2neu
in Kraft ab 20.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 129/1934 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des § 1 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.
Schlagworte
gütliche Einigung