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Norm
Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Fassungen
§ 3 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
BGBl
§ 3 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Judikatur
§ 3 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
§ 3 Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
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Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 20.07.1934 · idF
BGBl. II Nr. 129/1934
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.