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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes 1
§ 41neu
in Kraft ab 04.12.1946 · idF BGBl. Nr. 202/1946 § 41↗RIS↗
§ 41.
Beschlüsse, die ohne vorausgegangene Verhandlung gefaßt worden sind, sind den Parteien schriftlich zuzustellen.