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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes 1
§ 43neu
in Kraft ab 04.12.1946 · idF BGBl. Nr. 202/1946 § 43↗RIS↗
XIII. Wiederaufnahme.
§ 43.
(1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.