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Fassungsvergleich zu Durchführung des Verbotsgesetzes 1947××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 1
§ 28neu
in Kraft ab 19.04.1947 · idF BGBl. Nr. 64/1947 § 28↗RIS↗
§ 28.
(1) Falls im Einspruch nur die Richtigstellung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten verlangt wird, kann die Registrierungsbehörde die Berichtigung der Registrierungslisten von Amts wegen vornehmen.
(2) Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der Berichtigung zu verständigen.