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Fassungsvergleich zu Durchführung des Verbotsgesetzes 1947××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 1
§ 29neu
in Kraft ab 19.04.1947 · idF BGBl. Nr. 64/1947 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Die Registrierungsbehörden haben, von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten. Anerkennt er die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist die entsprechende Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der erfolgten Richtigstellung zu verständigen.
(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen Person nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 bleibt unberührt.