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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 10neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Forderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie den Betrag von 5000 S übersteigen, ohne Änderung der Fälligkeit mit der Maßgabe gestundet, daß die Zahlung in Monatsraten geleistet werden und die einzelne Monatsrate mindestens 500 S betragen muß.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten nicht für die Zahlung laufender Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig werden.