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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 11neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 11↗RIS↗
§ 11.
Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gefordert werden.