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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 14neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 14↗RIS↗
§ 14.
Ansprüche aus diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.