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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 17neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 17↗RIS↗
§ 17.
Alle zur Erlangung und Verwirklichung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.