Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17neu
§ 17.
Alle zur Erlangung und Verwirklichung eines Anspruches nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.