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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 3↗RIS↗
§ 3.
Entziehungen im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 nichtig; mit der gleichen Maßgabe können auch nicht erfüllte Ansprüche (§ 1) geltend gemacht werden.