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Fassungsvergleich zu Siebentes Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Siebentes Rückstellungsgesetz 1
§ 9neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 9↗RIS↗
§ 9.
Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen Kündigungsfristen“ die Rede ist, sind darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.
Schlagworte
Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, BGBl. Nr. 160/1947, § 1 Abs. 3 lit. a, § 1 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Rente, Pension, BGBl. Nr. 461/1924