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Fassungsvergleich zu Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes 1
§ 2neu
in Kraft ab 15.02.1949 · idF BGBl. Nr. 45/1949 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Finanzprokuratur verständigt den Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.