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Norm
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
Fassungen
§ 2 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
BGBl
§ 2 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
Judikatur
§ 2 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
§ 2 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
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Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 15.02.1949 · idF
BGBl. Nr. 45/1949
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Die Finanzprokuratur verständigt den Geschädigten, ob sein Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.