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Fassungsvergleich zu Geo.××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) 1
§ 213geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
in Kraft 01.12.1973 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 569/1973 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 213↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. II Nr. 469/2013 § 213↗RIS↗
§ 213. Persönliche Gebührenfreiheit.
§ 213.
Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.