Änderungen zwischen den Fassungen
§ 319geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu)
§ 319.
Auszufolgen sind:
1. Geldbeträge
… 6 unveränderte Absätze
a) im Postscheckverkehr,
b) durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
c) ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
2. Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
a) durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
b) durch persönliche Ausfolgung (Behebung).