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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 199/1952 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
a) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
b) in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.