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Fassungsvergleich zu Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 199/1952 § 2↗RIS↗
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.