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Fassungsvergleich zu Verwaltergesetz 1952××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltergesetz 1952 1
§ 27neu
in Kraft ab 08.08.1953 · idF BGBl. Nr. 100/1953 § 27↗RIS↗
Strafbestimmungen.
§ 27.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen werden, sofern nicht ein nach anderen Gesetzen strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.