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Fassungsvergleich zu 8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

8. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 20.07.1958 · idF BGBl. Nr. 149/1958 § 4↗RIS↗
§ 4.
Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder § 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung gelangende Gegenforderung des Schuldners der Republik Österreich.