Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
§ 4.
Im Falle der Aufrechnung gemäß § 2 oder § 3 gilt die Beschränkung des Zinsenlaufes und des Zinssatzes gemäß § 1 auch für die zur Aufrechnung gelangende Gegenforderung des Schuldners der Republik Österreich.