Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.10.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1975 § 1↗RIS↗
Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.
I. Die Bundesentschädigungskommission.
§ 1.
(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.
(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.
(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.