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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission 1
§ 18neu
in Kraft ab 30.10.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1975 § 18↗RIS↗
§ 18.
Die Vergütungen gemäß § 24 des Besatzungsschädengesetzes an die Richter und an die Mitglieder der ersten und zweiten Gruppe sind auf Grund der Monatsberichte der Senatsvorsitzenden, welche mit Abschriften der Entscheidungen zu belegen sind, vom Bundesministerium für Finanzen anzuweisen. Bei Außensenaten der Bundesentschädigungskommission erfolgt die Anweisung durch die jeweilige Finanzlandesdirektion, an deren Sitz sie gebildet wurden.