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Fassungsvergleich zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft 1
§ 1neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes).