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Fassungsvergleich zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft 1
§ 3neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.
Anmerkung
Das besondere Bundesgesetz ist das BG BGBl. Nr. 319/1963