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Fassungsvergleich zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft 1
§ 8neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe, Abgabenbefreiung,
Gebührenbefreiung