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Fassungsvergleich zu Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft 1
§ 9neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 187/1962 § 9↗RIS↗
§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.