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Fassungsvergleich zu 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.09.1962 · idF BGBl. Nr. 195/1962 § 21↗RIS↗
§ 21.
Dem nach den Bestimmungen des § 20 ermittelten Gebäudewert ist für Gebäude in den in der Anlage 5 genannten Städten und Gemeinden der in dieser Anlage angegebene Hundertsatz zuzuzählen.