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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 3↗RIS↗
§ 3.
Rechte Dritter an dem übertragenen Vermögen, besonders Restitutionsansprüche, werden durch die Übertragung nicht berührt.