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Fassungsvergleich zu 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 6/1962 § 5↗RIS↗
§ 5.
Erfüllt eine Person bezüglich desselben Vermögens sowohl die Voraussetzungen nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/1958, als auch nach diesem Artikel, so können die Ansprüche nur nach dem genannten Vertrag geltend gemacht werden.